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Satzung

1. SATZUNG

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ULMER PADDLER e.V. (UP) und hat seinen Sitz in Ulm.
  2. Er ist gegründet am 26.05.1925 und am 30.05.1950 unter der Nr. 139 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Er fördert die körperliche und seelische Gesundheit seiner Mitglieder, vor allem der Jugend, durch Pflege von Wassersport und Leibesübungen, insbesondere des Kanusports.
  2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, religiösen oder politischen Ziele.
    Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ulm, die es mit Zustimmung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner Verbände, er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Organisation an.
  2. Er kann sich auch noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern (mindestens 18 Jahre alt) und außerordentlichen Mitgliedern (unter 18 Jahre alt).
  2. Juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Firmen) können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, worüber der Ausschuss entscheidet. Sie kann von der Erfüllung von Auflagen (Gestellung von Bürgen, pol. Führungszeugnis usw.) abhängig gemacht werden. Außerdem ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe in der Beitragsordnung festgesetzt wird.
  4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der Fachverbände.
  5. Ehrenmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung ernannt. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 6 Mitgliederrechte, -pflichten, -beiträge

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in Vereinsveranstaltungen. Außerdem besitzen sie die Wählbarkeit.
  2. Fördernde Mitglieder haben ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Förderungsbeitrags 1 Stimme.
  3. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu befolgen und den Verein zu unterstützen und zu fördern. Außerdem ist die Bootshausordnung einzuhalten.
  4. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Arbeitsstunden zu leisten.
    Die Beitragsordnung wird in der Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt. Der Beitrag für fördernde Mitglieder ist auf mindestens 100,00€ jährlich festgesetzt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Umlagen werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu Beginn des Jahres zu entrichten.
    Bei Beiträgen, die nicht bis zum 31. März bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 8 Austritt - Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30. November auf Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung von Jugendlichen und Kindern ist von den Erziehungsberechtigten abzugeben.
    2. durch Tod
    3. durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss kann nur durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 3 Monaten im Rückstand ist, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württembergischen Landessportverbandes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
    Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ihm ist die Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer angemessenen Frist (höchstens 3 Wochen) zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb 2 Wochen zulässig, wenn der Betroffene von seinem Recht zur Rechtfertigung gegenüber dem Ausschuss Gebrauch gemacht hat.
    Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Tätigkeiten des Mitgliedes innerhalb des Vereins und der ihm übergeordneten Verbände; Mitgliederausweis, Bootshausschlüssel und evtl. Vereinseigentum sind sofort an den Verein herauszugeben.
    Im Übrigen gilt, soweit hier nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsordnung des Deutschen Kanuverbandes.
    Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) Die Versammlungen nach § 13, 14, 15
b) Der Vorstand
c) Der Ausschuss
d) Der Schlichtungsausschuss

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand kann Ordnungsstrafen, zeitweiliges Verbot des Betretens der Vereinsanlagen u.ä. gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Ordnung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel beim Ausschuss gegeben.

VEREINSLEITUNG

§ 11 Vorstand

An der Spitze des Vereins steht der 1. Vorstand (Vorsitzende) und der 2. Vorstand als dessen Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln im Sinne des §26 BGB.
Sie werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf unbestimmte Zeit gewählt. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren sind sie durch einfache Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung in ihren Ämtern zu bestätigen.

§12 Ausschuss

  1. Dem Vorstand sind weitere ordentliche Mitglieder beizuordnen:

    Kassierer
    Schriftführer
    Wanderwart
    Bootshauswart
    Leiter der Kanuschule
    Sportwart
    Umwelt- und Gewässerreferent
    Jugendwart
    Pressereferent
    Fahrzeugdisponent
    Bootswart
    sowie 2 - 3 Beisitzer

    Fachgebiete können zusammengelegt, unbesetzt gelassen oder durch zusätzliche ergänzt werden.
  2. Diese werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Sämtliche Wahlen sind geheim, oder nach einstimmigem Einverständnis der Versammlung auch mit Handzeichen durchzuführen. Die Wahl mehrerer Ausschussmitglieder in einem Wahlgang ist möglich. Abwesende Mitglieder können bei vorheriger Bereiterklärung gewählt werden.
  3. 1. und 2. Vorstand, die Fachwarte und die Beisitzer bilden den Ausschuss und leiten im Innenverhältnis sämtliche Geschäfte des Vereins. Sie fassen Beschlüsse und treffen Anordnungen, an die sich alle Mitglieder zu halten haben.
    Sie sind verpflichtet, für die Einhaltung der Satzung und Anordnungen zu sorgen und Störungen des Vereinsfriedens entgegenzuwirken. Weiterhin hat der Ausschuss die Benützung der Vereinsanlagen in einer Bootshausordnung festzulegen.
    Der Ausschuss ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig und wird durch den Vorstand, wenn dies geboten erscheint, einberufen.
    Beschlussfähig ist der Ausschuss, wenn mehr als die Hälfte der Ausschuss-Mitglieder anwesend sind.
  4. Die außerordentlichen Mitglieder werden im Ausschuss vom Jugendwart vertreten. Sie sind berechtigt, der Jahreshauptversammlung einen Jugendwart vorzuschlagen.
  5. Der Schlichtungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehört und die übrigen kein Amt bekleiden. Diese Mitglieder werden bei der Jahreshauptversammlung gewählt und werden bei Ehrenverfahren, Ausschlussverfahren und Vereinsstreitigkeiten einberufen.

VERSAMMLUNGEN, BESCHLÜSSE

§ 13 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird alljährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen 14 Tage vorher und muss die Tagesordnung enthalten.
    Anträge müssen 1 Woche vorher schriftlich an den Ausschuss gelangen.
  2. Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:
    - Berichte des Vorstands, des Kassiers, der Kassenprüfer und der Fachwarte
    - Entlastung des Vorstandes und Ausschusses
    - Wahl bzw. Bestätigung des Vorstands, der Kassenprüfer und des Ausschusses
    - Satzungsänderungen
    - Festsetzung der Beitragsordnung und
    - Beschlüsse über Vereinsauflösung.

§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn dies geboten erscheint, oder von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Im Übrigen gilt §13.

§ 15 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einhaltung einer Bekanntmachungsfrist ist dabei nicht erforderlich.

§ 16 Stimmrecht

  1. Bei jeder Versammlung hat jedes ordentliche und fördernde Mitglied 1 Stimme.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Bei jeder Abstimmung oder Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Zum Beschluss über eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann durch Dreiviertelstimmenmehrheit einer Hauptversammlung beschlossen werden.
    Voraussetzung ist die Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl, so kann unter der Voraussetzung, dass bei der Einberufung der ersten Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, frühestens nach einem Monat eine weitere Hauptversammlung einberufen werden, die, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelstimmenmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung oder einen anderen gemeinnützigen Verein zu übertragen, mit der Bestimmung, das Vermögen im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden.

§ 18 Protokoll

Über sämtliche Versammlungen und Beschlüsse hat der Schriftführer Protokoll zu führen, welches von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 19 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen. Für solche Verbindlichkeiten, die ohne Beschluss oder ohne Genehmigung durch den Ausschuss von einem Mitglied verursacht wurden, haftet dieses Mitglied dem Verein gegenüber.

Die Vereinsmitglieder sind gegen Sportunfälle beim WLSB versichert.
Dagegen ist jegliche Haftung des Vereins für Schäden irgendwelcher Art gegenüber seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

VEREINSABZEICHEN

§ 20 Wimpel

Der Wimpel des Vereins ULMER PADDLER ist schwarz - weiß (die Ulmer Farben) und trägt zwei senkrechte, verschieden starke rote Balken.
In dem linken oberen Feld (schwarz) enthält der Wimpel die Buchstaben UP.

§ 21 Sportkleidung

Bei Wettkämpfen soll eine einheitliche Sportkleidung mit dem Aufdruck ULMER PADDLER getragen werden.


 

 

Vorstehende Satzung wurde am 13. März 2008 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.


 

2. JUGENDSATZUNG

§ 22 Satzung der Jugendabteilung

§ 22.1 Definition

Die Jugendabteilung ist Bestandteil des Vereins Ulmer Paddler e.V.. Die Jugendabteilung verfolgt keine wirtschaftlichen, religiösen oder politischen Ziele.

§ 22.2 Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Mitglieder des Vereins Ulmer Paddler e.V. unter 21 Jahren.

§ 22.3 Organe der Jugendabteilung

Die Organe der Jugendabteilung sind:
a) Jugendversammlung
b) Jugendvertretung

§ 22.3.1 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Jugendwart einberufen, sie wählt die Jugendvertretung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung ab 12 Jahren. Über die Jugendversammlung ist Protokoll zu führen.

§ 22.3.2 Jugendvertretung

Die Jugendvertretung besteht aus dem Jugendwart und dem Jugendsprecher. Sie werden von der Jugendversammlung gewählt und amtieren jeweils zwei Jahre. Sollte die Jugend-versammlung keinen Jugendwart wählen, kann die Haupt-versammlung einen Jugendwart wählen.
Der Jugendwart muss volljährig sein, muss aber nicht Mitglied der Jugendabteilung sein. Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss.
Der Jugendsprecher muss Mitglied der Jugendabteilung sein.

§ 22.3.2.1 Aufgaben der Jugendvertretung

Die Jugendvertretung vertritt die Jugend innerhalb des Vereins und im Außenverhältnis sie unterstützt und berät die Jugend in ihren Aktivitäten.

§ 22.4 Kasse

Die Jugendvertretung erhält ein Budget mit dem sie in Eigenverantwortung die Aktivitäten der Jugendabteilung unterstützt. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Jugendvertretung hat sich gegenüber dem Ausschuss dafür zu rechtfertigen.

§ 22.5 Änderung der Satzung und Auflösung der Jugendabteilung

Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Jugendversammlung sowie der Bestätigung durch die Hauptversammlung.
Die Auflösung der Jugendabteilung bedarf einer ¾ Mehrheit der Jugendversammlung sowie der Bestätigung durch die Hauptversammlung. In diesem Fall geht die Kasse der Jugendabteilung an den Verein Ulmer Paddler e.V.. Sollte die Jugendabteilung keine Mitglieder mehr haben, kann sie durch die Hauptversammlung aufgelöst werden.

 


 

 

Vorstehende Satzung wurde durch die Jugendversammlung, am 11. März 2008 beschlossen und durch  die Jahreshauptversammlung am 13. März 2008 bestätigt.

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